Die Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz (RVG) und dem hierzu erlassenen Vergütungsverzeichnis (VV RVG).
Die Kosten zivilrechtlicher Angelegenheiten sind meist streitwertabhängig, im Straf- und Familienrecht gelten besondere Regelungen. Weil die Regelungen sehr vielschichtig sind, kann die Frage nach dem Preis meist nicht in einem Satz beantwortet werden. Im Zivil- und Strafrecht zahlt grundsätzlich der Verlierer die Kosten eines Rechtsstreits, was im erstinstanzlichen Arbeits- und Familienrecht nicht so ist.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen bei unverschuldeten Verkehrsunfällen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt. Rechtsschutzversicherungen können Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abdecken, was nach Möglichkeit zuvor abgestimmt werden sollte.
Zu einer sozialen Arbeitseinstellung gehört meinem Verständnis nach, dass ich auch arme Menschen vertrete. Die in jeder Kanzlei anfallenden Kosten können außergerichtlich über Beratungshilfe und in Gerichtsverfahren über Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgedeckt werden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für diese ehemals „Armenrecht“ genannte Hilfsmöglichkeit vorliegen.
Der gesetzliche Eigenanteil für Beratungshilfe beträgt 15,00 € und ist an den Anwalt zu bezahlen.
Wir empfehlen Ihnen vor der Terminvereinbarung beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu holen.